Stiftungsgründung in Liechtenstein
Stiftungen in Liechtenstein
Eine Stiftung ist eine juristische Einheit, die von einem Stifter ins Leben gerufen wird, um einen bestimmten Zweck mit gewidmetem Vermögen zu verfolgen. Dieses Vermögen ist unabhängig vom Privatvermögen des Stifters. Stiftungen können privatnützig oder gemeinnützig sein. In Liechtenstein sind Familienstiftungen verbreitet, die ihr Vermögen für Familienmitglieder einsetzen. Diese können auch gemeinnützige Ziele verfolgen. Unternehmensstiftungen dienen primär als Holdings für Unternehmensbeteiligungen.
Für gemeinnützige Zwecke, die die Allgemeinheit fördern – wie Karitative, kulturelle oder ökologische Belange – wird eine gemeinnützige Stiftung gegründet. Der Stiftungsrat ist das Hauptorgan einer Stiftung, bestehend aus mindestens zwei Mitgliedern, und sorgt für die Umsetzung des Stiftungszwecks.
Gründung
Eine Stiftung kann von einer Person mit einem Mindestkapital von 30'000 CHF, EUR oder USD gegründet werden. Die Errichtung erfolgt durch eine beglaubigte Stiftungserklärung, und es ist eine Stiftungsurkunde erforderlich, die wesentliche Angaben wie Zweck, Vermögenswidmung und Organisationsdetails enthält. Gemeinnützige Stiftungen müssen ins Handelsregister eingetragen werden; andere lediglich eine Gründungsanzeige abgeben.
Verpflichtungen
Der Stiftungsrat ist für die Verwaltung des Stiftungsvermögens verantwortlich und muss entsprechende Aufzeichnungen führen. Eine kaufmännische Buchhaltung ist nur in bestimmten Fällen erforderlich.
Namensgebung
Stiftungen können ihren Namen wählen, müssen aber bei Eintragung ins Handelsregister "Stiftung" oder eine fremdsprachige Äquivalenz im Namen führen. Diese Version fasst die Hauptinformationen des ursprünglichen Textes zusammen und reduziert die Länge erheblich.
Stiftungen in Liechtenstein
Eine Stiftung ist eine juristische Einheit, die von einem Stifter ins Leben gerufen wird, um einen bestimmten Zweck mit gewidmetem Vermögen zu verfolgen. Dieses Vermögen ist unabhängig vom Privatvermögen des Stifters. Stiftungen können privatnützig oder gemeinnützig sein. In Liechtenstein sind Familienstiftungen verbreitet, die ihr Vermögen für Familienmitglieder einsetzen. Diese können auch gemeinnützige Ziele verfolgen. Unternehmensstiftungen dienen primär als Holdings für Unternehmensbeteiligungen.
Für gemeinnützige Zwecke, die die Allgemeinheit fördern – wie Karitative, kulturelle oder ökologische Belange – wird eine gemeinnützige Stiftung gegründet. Der Stiftungsrat ist das Hauptorgan einer Stiftung, bestehend aus mindestens zwei Mitgliedern, und sorgt für die Umsetzung des Stiftungszwecks.
Gründung
Eine Stiftung kann von einer Person mit einem Mindestkapital von 30'000 CHF, EUR oder USD gegründet werden. Die Errichtung erfolgt durch eine beglaubigte Stiftungserklärung, und es ist eine Stiftungsurkunde erforderlich, die wesentliche Angaben wie Zweck, Vermögenswidmung und Organisationsdetails enthält. Gemeinnützige Stiftungen müssen ins Handelsregister eingetragen werden; andere lediglich eine Gründungsanzeige abgeben.
Verpflichtungen
Der Stiftungsrat ist für die Verwaltung des Stiftungsvermögens verantwortlich und muss entsprechende Aufzeichnungen führen. Eine kaufmännische Buchhaltung ist nur in bestimmten Fällen erforderlich.
Namensgebung
Stiftungen können ihren Namen wählen, müssen aber bei Eintragung ins Handelsregister "Stiftung" oder eine fremdsprachige Äquivalenz im Namen führen. Diese Version fasst die Hauptinformationen des ursprünglichen Textes zusammen und reduziert die Länge erheblich.